Gewerbeversicherungen
Informationen & Angebote: Freitag, 19.04.2024
Das Interhyp-Prinzip

Umwelthaftpflichtversicherung

Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen sind nach § 4 Ziff. I 8 AHB 94 vom Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen (Ausschlüsse / Haftpflicht).

Diese Ansprüche können durch eine spezielle Umwelthaftpflichtversicherung versichert werden, die anlässlich der Einführung des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) im Jahre 1991 vom HUK-Verband (heute GDV) entwickelt wurde. Die Umwelthaftpflichtversicherung ist auf den Bedarf von gewerblichen/industriellen Betrieben zugeschnitten und löste die bis dahin übliche Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung ab.
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Umwelthaftpflichtversicherung Vergleich Deckung privater Risiken durch die Umwelthaftpflichtversicherung:

Der Ausschluss von Haftpflichtansprüchen wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen gem. § 4 Ziff. I 8 AHB 94 findet allerdings keine Anwendung für private Risiken, z.B.:

- Privathaftpflichtversicherung,
- private Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung,
- Tierhalter-Haftpflichtversicherung,
- private Bauherren-Haftpflichtversicherung.

Hier gelten stattdessen die sog. Restrisikobedingungen, wonach das allgemeine Umweltrisiko (d. h. ohne dass spezielle Umweltanlagen vorhanden sind) sowie das Umweltrisiko aus dem Besitz von Kleingebinden (bis 60 Liter Fassungsvermögen und insgesamt 500 Liter Gesamtmenge) mit wassergefährdenden Stoffen versichert ist. Hierbei handelt es sich in der Regel um haushaltsübliche Gebinde wie Farbeimer, Ölkanister, Verdünnung, chemische Reinigungsmittel usw.

Nicht erfasst und gesondert zu versichern sind allerdings private Heizöltanks!
Z.B. durch die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung.
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Umwelthaftpflichtversicherung Vergleich Umfang des Versicherungsschutzes durch die Umwelthaftpflichtversicherung:

Die Umwelthaftpflichtversicherung dient zur Absicherung von Haftungsansprüchen, die dem Inhaber von umweltgefährdenen Anlagen (z. B. Wasserbehandlungsanlagen, chemische Produktionsanlagen, Filteranlagen, Lageranlagen für Stoffe und dgl.) drohen. Die Ersatzansprüche Dritter, die durch die Umwelteinwirkung einen Schaden erleiden, sind durch die Umwelthaftpflichtversicherung versichert.

Beispiel:

Ein Dieseltank auf einem Betriebsgelände zerbricht. Der austretende Diesel versickert im Erdreich und kontaminiert das Grundwasser. Der benachbarte Betrieb muss auf Grund dessen seine Wassergewinnung durch Brunnen einstellen und sein Grundstück sanieren. Der Besitzer des Dieseltanks kann für die entstehenden Kosten in Anspruch genommen werden.
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Umwelthaftpflichtversicherung Vergleich Zwei Varianten der Umwelthaftpflichtversicherung:

Die Umwelthaftpflichtversicherung gliedert sich in 2 Varianten:
Die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung und das Umwelthaftpflicht-Modell.

In der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung sind Schäden durch Umwelteinwirkungen versichert, die nicht von umweltrelevanten Anlagen bzw. von Tätigkeiten an solchen Anlagen ausgehen. Solche Anlagen müssen nämlich gesondert im Umwelthaftpflicht-Modell versichert werden, das hierzu 5 Bausteine zur Auswahl bietet:

Anlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die nicht im Anhang 1 und 2 des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) aufgeführt sind ohne Abwasseranlagen, Einwirkung auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. Dies sind Anlagen, die zur Herstellung, Verarbeitung, Lagerung oder zum Befördern oder Wegleiten gewässerschädlicher Stoffe bestimmt sind. Beispiel: Heizöltanks, Güllesilos, Tauchbecken.
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Anlagen nach Anlage 1 zum UmweltHG - ohne Abwasseranlagen, Einwirkung auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. Hierzu gehören auch Nebeneinrichtungen, die betriebstechnisch mit einer dort genannten Anlage im Zusammenhang stehen.

Anlagen, die nicht nach WHG oder UmweltHG, aber sonst deklarierungspflichtig sind - ohne Abwasseranlagen, Einwirkung auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. Für diese Anlagen muss also eine Genehmigung nach einer Umweltschutzbestimmung (außer WHG und UmweltHG) vorliegen. Die Zuordnung in Baustein 2 oder Baustein 3 richtet sich im Wesentlichen nach Mengenschwellen bzw. Größenklassen.

Abwasseranlagen und Einwirkrisiko durch Abwässer. Hier wird das Abwässer-Risiko versichert, das in den Bausteinen 1 - 3 ausgeschlossen ist.

Anlagen nach der 2. Anlage des UmweltHG. Hier handelt es sich speziell um Anlagen, für die nach § 19 UmweltHG eine Pflichtversicherung - hier Deckungsvorsorge genannt - vorgeschrieben ist.
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Außerdem kann das sog. Regressrisiko versichert werden. Das sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen, die aus der Herstellung, Lieferung, Planung oder Montage von in den Bausteinen 1 - 5 genannten Anlagen resultieren, und für die der Versicherungsnehmer deshalb in Regress genommen werden kann.

Abweichend von der Versicherungsfalldefinition der AHB gilt hier nicht das Schadenereignis, sondern die erste nachprüfbare Feststellung des Schadens (sog. Manifestation) durch einen Geschädigten, den Versicherungsnehmer oder einen sonstigen Dritten als maßgeblicher Versicherungsfall. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass unter Umständen die genaue zeitliche Zuordnung, wann das Schadenereignis eingetreten ist, sehr schwierig und teils unmöglich ist. Dies gilt vor allem für Schadenverläufe, die sich über eine längere Zeit schleichend hinziehen, wie etwa beim Versickern von gewässerschädlichen Stoffen.

Wegen eben dieser möglichen zeitlichen Verschiebung sieht die Umwelthaftpflichtversicherung auch eine Nachhaftung von 3 Jahren vor, für den Fall, dass der Versicherungsfall erst nach Ende des Vertrages eintritt, obwohl er während der Wirksamkeit der Versicherung entstanden ist.
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Umwelthaftpflichtversicherung Vergleich Ausschlüsse in der Umwelthaftpflichtversicherung:

Die Umwelthaftpflichtversicherung schließt folgendes nicht mit ein:

Schwere Umweltrisiken sind in der Umwelthaftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz ausgenommen. Hier die wichtigsten Beispiele:

In der sog. "Klecker-Klausel" sind alle Schäden ausgenommen, die durch Verschütten, Abtropfen, Verdampfen, Ablaufen und ähnliche Vorgänge verursacht wurden.

Altlasten sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz einer Umwelthaftpflichtversicherung ausgenommen.

Unter dem Aspekt "Altlastenproblematik" sind auch Deponien, Abfallentsorgungsanlagen sowie Ansprüche wegen vom Versicherungsnehmer produzierter oder gelieferter Abfälle aus der Umwelthaftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Schäden aus der Produkthaftung sind ebenfalls aus der Umwelthaftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Ansprüche wegen genetischer Schäden sind ebenfalls aus der Umwelthaftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Schäden, die betriebsbedingt unvermeidbar, notwendig oder in Kauf genommen entstehen; d. h. es sollen nur Störfälle durch die Umwelthaftpflichtversicherung versichert sein, nicht hingegen das betriebliche Umweltrisiko aus dem "Normalbetrieb".


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Umwelthaftpflichtversicherung
Vergleich zur Umwelthaftpflicht-versicherung:
Die Umwelthaftpflicht-versicherung ist die Haftpflichtversicherung bei Haftpflichtansprüchen wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen.



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