Sachversicherungen
Informationen & Angebote: Mittwoch, 24.04.2024
Das Interhyp-Prinzip

KFZ Versicherung

Jeder Halter eines inländischen KFZ ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer und den berechtigten Fahrer zwecks Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden verpflichtet, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Wegen verwendet wird.




KFZ Versicherung Aufgabe der KFZ Versicherung:

Aufgabe der KFZ-Versicherung bzw. der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist eine "Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen."

Die KFZ-Versicherung bzw. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfüllt - wie die anderen Haftpflichtversicherungen auch - zwei wesentliche Funktionen:

1. Prüfung der Haftungsfrage
2. Rechtsschutz




KFZ Versicherung Prüfung der Haftungsfrage (KFZ Versicherung):

Zunächst wird geprüft, ob der Versicherungsnehmer überhaupt für ein bestimmtes Verhalten zum Schadenersatz verpflichtet ist. Ergibt die Prüfung der Haftungsfrage, dass der Versicherungsnehmer schadenersatzpflichtig ist, entschädigt der Versicherer (KFZ-Versicherung) dann bis zur vertraglich vereinbarten Haftungssumme. Diese Haftung kann auf eine bestimmte Summe begrenzt oder auch unbegrenzt sein.

Ausgeschlossen ist die Haftung für Alkoholtäter:
Verursacht der Versicherungsnehmer unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln einen Verkehrsunfall und ist dieser auf Grund der Rauschmittel nicht in der Lage das Fahrzeug sicher zu führen, ist der Versicherer (KFZ-Versicherung) nach § 2b Abs. 1 e) AKB 95 von der Verpflichtung zur Leistung frei.


KFZ Versicherung Rechtsschutz der KFZ Versicherung:

Der Versicherer (KFZ-Versicherung) bietet dem Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Rechtsschutz. Werden unberechtigte Ansprüche an den Versicherungsnehmer gestellt, werden diese vom Versicherer (KFZ-Versicherung) sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich abgewehrt.


KFZ Versicherung KFZ Versicherung - Versicherungspflichtig:

Versicherungspflicht gilt für alle Kraftfahrzeuge wie Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Kleinkrafträder, Mopeds, Mofas usw. Vor der Zulassung des Kraftfahrzeugs ist die Haftpflichtversicherung (KFZ-Versicherung) nachzuweisen.

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind:
- Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Gemeinden,
- Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet,
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten.




KFZ Versicherung KFZ Versicherung - Nicht Versicherungspflichtig:

Zulassungsfreie Fahrzeuge sind Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Krankenfahrstühle. Diese Fahrzeuge brauchen eine Haftpflichtversicherung, die durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird.


KFZ Versicherung Bei Erlöschen der KFZ Versicherung:

Erlischt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (KFZ-Versicherung), muss das Versicherungsunternehmen dies der Zulassungsstelle melden. Die Zulassungspapiere werden dann eingezogen und das KFZ-Kennzeichen entstempelt. Der Halter des Fahrzeugs ist ebenfalls zur Rückgabe und Entstempelung der Kennzeichen verpflichtet. Die vorsätzliche Benutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ist strafbar und führt zur Einziehung des Fahrzeugs und dem Entzug der Fahrerlaubnis.




KFZ Versicherung Annahmepflicht der KFZ Versicherung:

Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (KFZ-Versicherung) ist, wie der Name schon sagt, eine "Pflichtversicherung". Für diese Versicherungsart besteht für die Versicherungsunternehmen eine Annahmepflicht. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind sie (die KFZ-Versicherer) verpflichtet, dem Antragsteller Versicherungsschutz gegen Haftpflicht zu gewähren.


KFZ Versicherung Ausschluss in der KFZ Versicherung:

Der Ausschluss von - unter kaufmännischen Gesichtspunkten betrachtet - unfallträchtigen und damit teuren Risikogruppen, wie etwa jungen Fahranfänger mit motorleistungsstarken Kraftfahrzeugen, von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (KFZ-Versicherung), ist nicht möglich.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsunternehmen einen Antragsteller ablehnen kann, sind sehr begrenzt: War ein Antragsteller schon einmal bei diesem Versicherungsunternehmen versichert und wurde der Kraftfahrzeughaftpflichtvertrag wegen Nichtzahlung einer Prämie oder nach einem Unfall gekündigt, kann der Versicherungsantrag von der Versicherungsgesellschaft abgelehnt werden.

Trifft keine dieser Ausnahmen zu, ist der KFZ-Versicherer verpflichtet, den Antrag anzunehmen. Er kann ihn nicht ablehnen oder den Antragsteller zu einer anderen KFZ-Versicherungsgesellschaft schicken.

Allerdings muss der Versicherer dann nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen versichern (seit 1.7.1997: 2,5 Mio. € pro Person, maximal jedoch 7,5 Mio. € für Personenschäden; 500.000,- € für Sachschäden; 50.000,- € für Vermögensschäden).

Darüber hinausgehende Anträge auf den erweiterten Versicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung und der Insassenunfallversicherung kann der Versicherer bei Risikogruppen ablehnen.




KFZ Versicherung Tarife in der KFZ Versicherung:

Seit dem Jahresbeginn 1995 gibt es das bisherige Standardprodukt "Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung" nicht mehr. Gleiches gilt für die Fahrzeugversicherung, die so genannte Kaskoversicherung.

Nunmehr können die verschiedenen KFZ-Versicherungsunternehmen dem Kunden unterschiedliche Vertragsmöglichkeiten in der KFZ-Versicherung anbieten. Dabei sind sowohl die Versicherungsbedingungen als auch die Vertragsbestimmungen von KFZ-Versicherer zu KFZ-Versicherer sehr unterschiedlich.

Der Kunde wird durch die von Gesellschaft zu Gesellschaft differierenden Vertragsbedingungen und Rabattangebote einer KFZ-Versicherung, z. B. den "Ladytarif" für Frauen, Wenigfahrertarife (unter 9.000 km / 30.000 km p. a.), Garagentarife usw. in diesem Versicherungsbereich immer mehr auf eine qualifizierte Beratung angewiesen sein.




KFZ Versicherung KFZ Versicherung im Schadensfall:

In der KFZ-Versicherung sind die bisher einheitlich geregelte Bestimmungen, wie die Rückstufung des Versicherungsnehmers im Schadenfall, je nach Gesellschaft nunmehr unterschiedlich gestaltet:

Wird der Versicherungsnehmer nach einem Unfall bei der einen KFZ-Versicherungsgesellschaft aus der günstigsten Schadenfreiheitsklasse um acht Rabattklassen zurückgestuft, so gewähren jedoch einige andere KFZ-Versicherungsunternehmen in diesem Fall bei nur einem Schaden nach wie vor die gleiche Schadenfreiheitsklasse.

Die zunehmende Unübersichtlichkeit der Vertragsbedingungen der einzelnen KFZ-Versicherungen wird auch noch dadurch vergrößert, dass die KFZ-Versicherungsunternehmen die Vertragsbedingungen jeweils der Marktlage anpassen.

Nach wie vor gilt hier der Grundsatz, dass der Kunde bei einem Schadenfall und drohender Rückstufung in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse immer prüfen sollte, ob er Kleinschäden bis 500,- € nicht besser selbst bezahlt. Eine Rückstufung wirkt sich für den Versicherungsnehmer finanziell über viele Jahre aus und kann damit letztlich mit höheren Kosten zu Buche schlagen.


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