Sachversicherungen
Informationen & Angebote: Donnerstag, 25.04.2024
Das Interhyp-Prinzip

Rechtsschutzversicherung

Die Private Rechtsschutzversicherung wird in folgenden Formen angeboten:

- Verkehrs-Rechtsschutz
- Fahrer-Rechtsschutz
- Privat-Rechtsschutzversicherung und Berufs-Rechtsschutzversicherung
für Nichtselbstständige
- Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige
- Rechtsschutzversicherung für Eigentümer und Mieter von Wohnungen
und Grundstücken

Die private Rechtsschutzversicherung nimmt, im Rahmen der vertraglichen Versicherungsbedingungen, die rechtlichen Interessen des Versicherten wahr und übernimmt die dabei entstehenden Kosten.




Rechtsschutzversicherung Versicherte Kosten der Rechtsschutzversicherung:

Die private Rechtsschutzversicherung übernimmt die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts, wobei darüber hinausgehende Vergütungsabsprachen mit dem Anwalt nicht von der Rechtsschutzversicherung ersetzt werden;

Die private Rechtsschutzversicherung übernimmt die Gerichtskosten, auch die Entschädigungen für Zeugen und Gutachter sowie den Gerichtsvollzieher;

Die private Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für Verfahren vor Verwaltungsbehörden;

Die private Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten der gegnerischen Partei, auch des Nebenklägers;

Die private Rechtsschutzversicherung übernimmt die anfallenden Kosten für die Vollstreckung des Urteils;

Die private Rechtsschutzversicherung übernimmt die anfallenden Kosten eines Schiedsgerichtes;

Die private Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für eine Kaution des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.




Rechtsschutzversicherung Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung:

Diese Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung in dem Umfang ersetzt, in dem sie der Versicherungsnehmer zu tragen hat. Die zu tragenden Kosten werden in der Kostenentscheidung des Gerichtes beim Urteilsspruch festgelegt.

Der Rechtsschutzversicherer hat nur die erforderlichen Kosten zu ersetzen. Das bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass die Kosten für Vergleiche, also eine gütliche Einigung der Parteien, nicht von der Rechtsschutzversicherung getragen werden, wenn die Kosten des Versicherungsnehmers in diesem Fall höher sind als bei einem Urteilsspruch (der evtl. ein Obsiegen über die andere Partei bedeuten kann).

Allerdings ist diese Auffassung in der Rechtsprechung sehr umstritten:
Verzichtet der Versicherer (Rechtsschutzversicherung) in den Tatsacheninstanzen eines Strafverfahrens auf die Prüfung, ob die Rechtssache Erfolgsaussichten hat oder nicht, dann kann er dem Versicherungsnehmer nach Abschluss des Verfahrens nicht vorwerfen, dass bei einem möglichen Freispruch geringere oder gar keine Kosten entstanden wären. Auch wenn der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall die Kosten des Nebenklägers übernimmt, ist der Versicherungsnehmer nicht leistungsfrei, da der Versicherte gegen keine Obliegenheit verstößt. Er hat auch nicht gegen die Pflicht verstoßen, den Schaden so gering wie möglich zu halten, da bei einem Gerichtsverfahren, in dem ein Nebenkläger auftritt die Kosten nicht vom Versicherungsnehmer verursacht werden, sondern vom Nebenkläger. Der Versicherungsnehmer darf der Rechtsschutzversicherung gegenüber diejenigen Kosten geltend machen, die er für erforderlich halten darf. Es besteht weiterhin für ihn keine Pflicht, den Versicherer (Rechtsschutzversicherung) in jedem Abschnitt des Verfahrens um seine Stellungnahme zu bitten.

Die Versicherungsgesellschaft (Rechtsschutzversicherung) leistet keinen Schadensersatz, wenn die Kosten nicht notwendig sind, zum Beispiel wenn der Versicherungsnehmer mit seiner Sache vor Gericht oder einer Behörde keine Aussicht auf Erfolg hat. Nicht notwendig sind Kosten weiterhin, wenn der Versicherungsnehmer mutwillig handelt. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer unangemessene Rechtsmittel erhebt - z. B. statt eines Mahnbescheides etwa eine Klage anstrengt. Auch Gutachten, die im Prozess keine neuen Erkenntnisse bringen, gelten als mutwillig.

Besteht dagegen eine gewisse Wahrscheinlichkeit auf Erfolg des Rechtsweges, darf das Versicherungsunternehmen nicht im Voraus - an Stelle des Gerichtes - eine Beweiswürdigung des Falles vornehmen, sondern darf die vorgelegten Tatsachen nur summarisch auf eine Erfolgsaussicht hin prüfen.

Weigert sich das Versicherungsunternehmen (Rechtsschutzversicherung), Kostenersatz zu leisten, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den beauftragten Anwalt zu einer Stellungnahme zu beauftragen. Diese Stellungnahme ist dann für beide Vertragspartner bindend. Die Kosten hierfür gehen immer zu Lasten des Versicherungsunternehmens.




Rechtsschutzversicherung Ausschlüsse der Rechtsschutzversicherung:

Zwei wichtige Punkte gibt es bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu beachten, da sie immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer führen: die sehr große Zahl von Ausschlüssen und die Wartezeit und die damit zusammenhängenden Vorschriften.

Ausgeschlossen von der Rechtsschutzversicherung sind Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen oder Bürgschaftsverträgen stehen;

Ausgeschlossen von der Rechtsschutzversicherung sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bauvorhaben. Die Rechtsschutzversicherung leistet keinen Kostenersatz, wenn der Versicherungsnehmer gegen Bauausführende rechtlich vorgehen will, etwa gegen Bauhandwerker wegen mangelhafter Ausführungen. Für den Grundstückskauf, selbst wenn damit eine Bauverpflichtung verknüpft ist, gilt diese Einschränkung der Rechtsschutzversicherung nicht;

Ausgeschlossen von der Rechtsschutzversicherung sind alle Streitigkeiten vor Gerichten oder Behörden, bei denen sich die Parteien gütlich einigen, also ein Vergleich geschlossen wird;

Ausgeschlossen von der Rechtsschutzversicherung sind ebenfalls alle Steuerstreitigkeiten;

Ausgeschlossen von der Rechtsschutzversicherung sind Streitigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

Ausgeschlossen von der Rechtsschutzversicherung sind Kosten bei vorsätzlich begangenen Straftaten.




Rechtsschutzversicherung Kein Kostenersatz der Rechtsschutzversicherung:

Die Rechtsschutzversicherung leistet keinen Kostenersatz bei den Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergieschäden;

Die Rechtsschutzversicherung leisttn ebenfalls keinen Kostenersatz bei Kartellrechtsstreitigkeiten;

Die Rechtsschutzversicherung leistet keinen Kostenersatz bei Streitigkeiten aus dem Bereich des Patent- und Urheberrechtes, Warenzeichen-, Geschmacksmusterrechtes, Gebrauchsmusterrechtes usw.

Die Rechtsschutzversicherung leistet keinen Kostenersatz bei Streitigkeiten aus den Bereichen des Handelsregisterrechts, der Genossenschaften und der bergrechtlichen Gewerkschaften;

Die Rechtsschutzversicherung leistet keinen Kostenersatz bei der Abwehr oder auch der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus den Bereichen des Wettbewerbs-, des Rabatt- und Zugaberechtes;

Die Rechtsschutzversicherung leistet keinen Kostenersatz bei Streitigkeiten im Bereich Handelsvertreterrecht;

Die Rechtsschutzversicherung leistet keinen Kostenersatz bei Streitigkeiten im Bereich Familien- und Erbrecht;

Die Rechtsschutzversicherung leistet keinen Kostenersatz bei Konkurs- und Vergleichsverfahren;

Die Rechtsschutzversicherung leistet keinen Kostenersatz bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteignungsangelegenheiten.

Nicht versichert in den jeweiligen Rechtsschutzversicherungen sind diejenigen Risiken, die durch andere Rechtsschutzsparten gedeckt sind (Eigentümer oder Fahrer von Kraftfahrzeugen, Mieter usw.).




Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung abschliessen!

Recht haben ist eine Sache. Recht bekommen eine andere. Oft verzichten Menschen aus Angst vor hohen Prozesskosten auf ihr gutes Recht. Eine Rechtsschutzversicherung kann sehr nützlich sein, um sein Recht juristisch durchzusetzen.

Es gibt aber auch einige Ausnahmen wo die Rechtsschutzversicherung nicht zahlt. Nur bei entsprechenden Erfolgsaussichten übernimmt die Rechtsschutzversicherung Gerichts-, Anwalts- und Gutacherkosten.

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